Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Turn- und Sportverein Petersfehn führt den Namen ?TuS Frei weg Petersfehn 1904 e.V.?. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Vereinssitz ist Petersfehn.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports als ein Mittel der körperlichen Kräftigung und Gesunderhaltung, der Entfaltung der Persönlichkeit und der sozialen Integration. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, durch die Abhaltung von regelmäßigen Turn-, Spiel- und Sportstunden, durch den Aufbau eines umfassenden Trainingsprogramms und durch die Teilnahme an auch vereinsübergreifenden Sportveranstaltungen, z. B. an Turnieren, Punktspielen, Wettbewerben u.s.w..
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Kurzzeitmitgliedschaften sind möglich.
Förderndes Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt aus dem Verein,
- Ausschluss aus dem Verein oder
- Tod des Mitgliedes.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Eine Kündigung per Email ist nicht wirksam. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenausschuss zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Ehrenausschuss entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 5 Rechte und Pflichten, Beiträge
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Beitragsordnung bestimmt. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann Sonderbeiträge erheben. Die Zahlung des Mitgliedbeitrages erfolgt grundsätzlich durch Lastschrifteinzug.
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe
- die Mitgliederversammlung,
- den Vorstand,
- die Fachabteilungen,
- den Ehrenausschuss.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie sollte möglichst im ersten Vierteljahr einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringlichen Gründen beschließt oder
- 100 Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
Zu jeder Mitgliederversammlung muss durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse und in der Vereinshomepage mit einer Frist von 2 Wochen geladen werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
§ 8 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
- die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- die Wahl des Kassenwarts/in die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
- die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,
- die Genehmigung des Haushaltsplans,
- Satzungsänderungen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen,
- die Bestätigung der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter,
- die Wahl des Ehrenausschusses,
- die Beschlussfassung über Anträge und die Auflösung des Vereins.
§ 9 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliedergliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vereinsvorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem der drei stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die/den Leiterin/Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Versammlungsleiterin/Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Über sonstige Anträge, die nicht in der Tageszeitung genannt sind, kann nur dann abgestimmt werden, wenn sie mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch eine Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
- der/dem ersten Vorsitzenden,
- den drei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine/ einer durch die Mitgliederversammlung zum Kassenwart/in gewählt wird,
- den Abteilungsleiterinnen/ Abteilungsleitern
Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Mitglieder aus dem Gesamtvorstand es beantragen. Sämtliche Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
Den die Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB führenden Vorstand (Vertretungsvorstand) bilden
- die/der erste Vorsitzende,
- die drei stellvertretenden Vorsitzenden
Je zwei der genannten vier Mitglieder des Vertretungsvorstandes gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter.
Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Vertretungsvorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen, insbesondere:
Der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen und Verwaltungsaufgaben. Zu seiner Zuständigkeit gehört auch die Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern. Über seine Tätigkeit hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.
Über Anträge aus den Abteilungen beschließt der Gesamtvorstand.
Die Mitglieder des Vertretungsvorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter werden aus den Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Wiederwahl ist möglich.
Jedes Mitglied des Vertretungsvorstandes bleibt bis zur satzungsgemäßen Neu- bzw. Wiederwahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied während des Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss ein kommissarisches Mitglied.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt im Gesamtvorstand.
Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die über den Vertretungsvorstand einberufen und geleitet werden. Die Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende/ Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch eine/einen der drei stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden ? auch in Eilfällen ? spätestens eine Woche vor der Sitzung.
Der Gesamtvorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens fünf Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder eine/einer des Vertretungsvorstandes, anwesend sind.
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihres/seinen Vertreters.
§ 12 Die Fachabteilungen
Der Verein unterhält Fachabteilungen:
Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Sie können eigene Beschlüsse fassen, sofern sie dieser Satzung nicht widersprechen. Die Fachabteilungen werden von den Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern geführt. Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter nehmen die Interessen gegenüber dem Verein, den Fachverbänden und der Öffentlichkeit eigenständig wahr.
§ 13 Der Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Gesamtvorstand ausüben.
Der Ehrenausschuss regelt nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vereinsleben ergeben und befindet über die Beschwerde gegen den Ausschlussbericht des Vorstandes. Bagatellsachen kann er zurückweisen. Die Entscheidungen des Ehrenausschusses sind endgültig.
§ 14 Protokolle
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Gesamtvorstandes ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der/vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und der/dem von der/vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und der/dem Protokollführerin/Protokollführer zu unterschreiben.
§ 15 Vereinsvermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Überflüsse aus Veranstaltungen und Tätigkeiten des Vereins fließen dem Vereinsvermögen zu.
Ferner gehören zum Vereinsvermögen sämtliche Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen des Vereins, sofern diese nicht gemietet oder gepachtet sind. Gemietete und gepachtete oder geliehene Vermögenswerte bedürfen eines schriftlichen Vertrages.
Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vertretungsvorstand. Kassenführung und Vermögensverwaltung sind mindestens einmal jährlich von zwei gewählten Kassenprüferinnen/Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer dürfen nicht Gesamtvorstandsmitglieder sein. Sie sind alle zwei Jahre neu zu wählen.
§ 16 Vereinsauflösung
Der Verein kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins bedarf der Ÿ-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Grundschule zur Förderung des Schulsports.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 20.04.2006 in Kraft.